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Wegeunfall: Versicherungsschutz kann auch bei Umweg gelten

15.08.2008, Arbeitnehmer sind nicht nur auf dem direkten Weg zwischen ihrem Wohnort und ihrer Arbeitsstätte unfallversichert. Die Regelung gilt auch, wenn der direkte Weg zur Klärung eines Verkehrsunfalls unterbrochen wurde. Dies entschied das Hessische Sozialgericht in einem in Darmstadt veröffentlichten Urteil. Die Richter gaben einem Mann aus Limburg recht, dem die Berufsgenossenschaft den Unfallversicherungsschutz verweigert hatte. Die Revision wurde zugelassen (Aktenzeichen: (AZ L 3 U 25/07).

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