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Unfallversicherung auf betrieblicher Karnevalsfeier

23.02.2009, Arbeitnehmer, die an einer betrieblichen Karnevalsfeier teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Feier muss von der Geschäftsführung organisiert, gefördert oder nachweislich gebilligt worden sein und auf der Veranstaltung muss mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung anwesend sein. Grundsätzlich sind nur betrieblich organisierte oder geförderte Gemeinschaftsveranstaltungen für alle versichert, d.h. die Feier muss für alle Beschäftigten offen stehen und auch tatsächlich von einem relevanten Teil der Belegschaft besucht werden

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